Gesetze / Binnenschiffsuntersuchungsordnung

BinSchUO 2018

§ 13 Auflagen für eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung

Liegen die Voraussetzungen des § 48 oder § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, so kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt statt einer Rücknahme oder eines Widerrufes einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung diese auch nachträglich mit Auflagen versehen.

§ 12 § 14